Art. 115k [Rang und Geltungsdauer außerordentlicher Gesetze und Verordnungen]
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c,
115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem
Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten
spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende
Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten
Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie
können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den
Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
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