Art. 115k [Rang und Geltungsdauer außerordentlicher Gesetze und Verordnungen]

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c,
115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber  früherem
Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2)  Gesetze,   die   der   Gemeinsame   Ausschuß   beschlossen   hat,   und
Rechtsverordnungen,  die  auf  Grund  solcher  Gesetze ergangen sind, treten
spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106  und  107  abweichende
Regelungen   enthalten,   gelten   längstens   bis   zum  Ende  des  zweiten
Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles  folgt.  Sie
können  nach  Beendigung  des  Verteidigungsfalles  durch  Bundesgesetz  mit
Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu  der  Regelung  gemäß  den
Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.



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